(1) Die Errichtung einer Stiftung ist zulässig, wenn
1. die Stiftungserklärung dem § 4 entspricht,
2. der Stiftungszweck gemeinnützig oder mildtätig und
3. das Stiftungsvermögen zur dauernden Erfüllung des Stiftungszweckes hinreichend ist.
(2) Das Stiftungsvermögen ist nicht hinreichend, wenn die Erträgnisse voraussichtlich auf längere Sicht oder dauernd nur die Erhaltung von Liegenschaften ermöglichen, ohne daß diese der unmittelbaren Erfüllung des Stiftungszweckes dienen.
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