Zur Errichtung einer Stiftung sind die Erklärung des Stifters, durch Zweckwidmung eines bestimmten Vermögens eine Stiftung errichten zu wollen (Stiftungserklärung), sowie die behördliche Entscheidung, daß die in der Stiftungserklärung vorgesehene Errichtung der Stiftung zulässig ist, erforderlich.
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