(1) Die Errichtung eines Fonds ist zulässig, wenn
1. die Erklärung des Fondsgründers dem § 24 entspricht,
2. der Fondszweck gemeinnützig oder mildtätig und
3. das Fondsvermögen zur Erfüllung des Fondszweckes hinreichend ist.
(2) Das Fondsvermögen ist dann hinreichend, wenn das gewidmete Vermögen im Zeitpunkt der Fondsgründung die Erfüllung des Fondszweckes erwarten läßt.
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