(1) Die Ausbildungsbescheinigung (§ 6) hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
1. „Ausbildungsbescheinigung nach Artikel 5 der Richtlinie 2009/128/EG“;
2. Bescheinigungsstelle;
3. Name, Anschrift, Geburtsdatum, Lichtbild und Unterschrift der Besitzerin/des Besitzers;
4. fortlaufende Nummer;
5. Ausstellungsdatum und
6. Ablaufdatum.
(2) Die Landesregierung hat mit Verordnung nähere Vorschriften insbesondere über das Aussehen und die Beschaffenheit der Ausbildungsbescheinigung sowie das Vorgehen bei Verlust der Ausbildungsbescheinigung und bei Änderungen von Angaben gemäß Abs. 1 Z 3 zu erlassen.
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