§ 22b § 22b — Steiermärkisches Pflanzenschutzmittelgesetz 2012
Gliederung
Rückverweise
(1) Aufzeichnungen über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im Zeitraum 1. Jänner 2026 bis 31. Dezember 2026 müssen nicht in das vorgeschriebene elektronische Format nach § 8 umgewandelt werden.
(2) Aufzeichnungen über die Verwendung von Pflanzenschutzmittel im Zeitraum 1. Jänner 2027 bis 31. Dezember 2029, die nicht direkt im vorgeschriebenen elektronischen Format nach § 8 erstellt werden, sind spätestens bis zum 30. Jänner des auf das Jahr der Verwendung des Pflanzenschutzmittels folgenden Jahres in ein solches Format umzuwandeln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 48/2026
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