§ 21 § 21 — Steiermärkisches Pflanzenschutzmittelgesetz 2012
Gliederung
Rückverweise
(1) Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates umgesetzt:
(2) Mit diesem Gesetz werden folgende Verordnungen durchgeführt:
1. Verordnung (EU) 1107/2009;
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 18/2020
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