(1) Für die Ermittlung der Schülerzahlen ist die Gesamtschülerzahl der zu den folgenden Terminen eingeschriebenen Schüler maßgebend:
a) bei ganzjährigen Berufsschulen der 15. November des laufenden Schuljahres;
b) bei saisonmäßigen Berufsschulen der Beginn des 2. Schulmonats der jeweiligen Schulsaison des laufenden Jahres;
c) bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen der Beginn der 2. Schulwoche jedes Lehrganges des laufenden Schuljahres.
(2) Als Berechnungsgrundlage der Finanzkraft der Gemeinden für die Ermittlung der Beiträge gilt das Istaufkommen sämtlicher Gemeindesteuern und der Ertragsanteile ohne Bedarfszuweisungsantteil aus dem Vorjahr.
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