(1) Gesetzlicher Schulerhalter von Berufs- und Fachschulen ist das Land.
(2) Dem gesetzlichen Schulerhalter obliegt die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der Berufs- und Fachschulen und die Tragung der damit verbundenen Kosten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieses Gesetzes.
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