(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht,
1. wer eine Tätigkeit, für die eine Akkreditierung erforderlich ist, ohne Akkreditierung ausübt,
2. wer eine akkreditierte Tätigkeit in einer den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entsprechenden Weise ausübt oder
3. wer Anordnungen gemäß § 10 Abs. 3 oder der Mitteilungspflicht gemäß § 16 nicht oder nur mit ungerechtfertigter Verzögerung nachkommt.
(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 7.267,– zu bestrafen.
(3) Geldstrafen fließen dem Land Steiermark zu.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2002, LGBl. Nr. 87/2013
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