(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und mit Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Fall von deren Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen ist, wer
1. die im § 4 vorgeschriebene Todesfallsanzeige unterlässt;
2. seiner Verpflichtung nach § 5 Abs. 1 und 2 nicht nachkommt;
3. den Bestimmungen des § 6 Abs. 1, 2, 3 und 4 zuwiderhandelt;
4. entgegen der Vorschrift des § 12 Abs. 2 die Obduktion durchführt;
5. den Bestimmungen des § 16 zuwiderhandelt;
6. entgegen der Vorschrift des § 18 eine Leiche im Sterbehaus oder überhaupt außerhalb der Aufbahrungshalle oder Leichenkammer aufbahrt;
7. den Bestimmungen nach § 19 und § 20 zuwiderhandelt;
8. eine Bestattung außerhalb eines Friedhofes vornimmt, ohne die nach § 21 Abs. 4 erforderliche Bewilligung erwirkt zu haben;
9. den Vorschriften des § 22 zuwiderhandelt;
10. den Vorschriften des § 24 zuwiderhandelt;
11. den Bestimmungen des § 25 Abs. 1, 2 und 3 zuwiderhandelt;
12. den Bestimmungen des § 26 Abs. 4, § 27 und § 28 zuwiderhandelt;
13. ohne Bewilligung nach § 29 Abs. 1 eine Enterdigung vornimmt;
14. den Vorschriften des § 30 zuwiderhandelt;
15. den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat der Landesregierung den rechtskräftigen Abschluss von Verwaltungsstrafverfahren bekanntzugeben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
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