§ 39 § 39 — Steiermärkisches Leichenbestattungsgesetz 2010
Gliederung
6. Abschnitt Errichtung, Betrieb und Auflassung von Bestattungsanlagen
§ 39 § 39
Die Bestimmungen der §§ 36, 37 und 38 sind sinngemäß auch auf andere Bestattungsanlagen anzuwenden.
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