§ 37 Friedhofsordnung konfessioneller Friedhöfe — Steiermärkisches Leichenbestattungsgesetz 2010
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Die Friedhofsordnung für einen von einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft betriebenen Friedhof darf keine Bestimmung enthalten, die die Bestattung von Leichen Andersgläubiger ausschließt, wenn es sich um die Beisetzung in einem Familiengrab handelt oder wenn sich am Sterbeort kein Friedhof der Kirche oder der Religionsgesellschaft der/des Verstorbenen und kein Gemeindefriedhof befindet. Die Beisetzung Andersgläubiger hat auf einem würdigen Platz zu erfolgen.
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