§ 30 Befugnis zur Durchführung — Steiermärkisches Leichenbestattungsgesetz 2010
Rückverweise
(1) Enterdigungen dürfen nur von Bestattungsunternehmen vorgenommen werden. Grabarbeiten bis zum Sarg dürfen durch vom Rechtsträger beauftragte Personen durchgeführt werden.
(2) Die Überführung enterdigter Leichen darf nur von Bestattungsunternehmen durchgeführt werden.
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