§ 29 § 29 — Steiermärkisches Leichenbestattungsgesetz 2010
Gliederung
(1) Die Enterdigung einer bereits beigesetzten Leiche zum Zwecke der Umbettung oder Überführung bedarf einer Bewilligung der für den Friedhof zuständigen Gemeinde, auf welchem die Leiche bestattet ist; ausgenommen hievon sind behördlich angeordnete Enterdigungen.
(2) Die Gemeinde darf die Enterdigung einer Leiche nur bewilligen, wenn sanitätspolizeiliche Bedenken nicht entgegenstehen. § 17 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Wenn die Bewilligung zur Enterdigung erteilt wird, sind die vom sanitätspolizeilichen Standpunkt notwendig erscheinenden Auflagen vorzuschreiben.
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