§ 2 § 2 — Steiermärkisches Leichenbestattungsgesetz 2010
Gliederung
2. Abschnitt Totenbeschau
§ 2 § 2
Rückverweise
Zur Feststellung des eingetretenen Todes und der Todesursache ist jede Leiche vor der Bestattung der Beschau durch die zuständige Totenbeschauerin/den zuständigen Totenbeschauer zu unterziehen.
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