§ 15 Teilobduktion — Steiermärkisches Leichenbestattungsgesetz 2010
Rückverweise
Die Bestimmungen über Obduktionen gelten auch dann, wenn keine vollständige Obduktion vorgenommen wird, sondern nur einzelne Körperhöhlen eröffnet oder operative Eingriffe an der Leiche durchgeführt werden.
Keine Ergebnisse gefunden