§ 15 § 15 — Steiermärkisches Leichenbestattungsgesetz 2010
Gliederung
3. Abschnitt Obduktionen
§ 15 § 15
Rückverweise
Die Bestimmungen über Obduktionen gelten auch dann, wenn keine vollständige Obduktion vorgenommen wird, sondern nur einzelne Körperhöhlen eröffnet oder operative Eingriffe an der Leiche durchgeführt werden.
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