§ 14 Unterbrechungs- und Verständigungspflicht — Steiermärkisches Leichenbestattungsgesetz 2010
Rückverweise
Wenn während der Obduktion Feststellungen gemacht werden, die eine sanitätsbehördlich oder eine durch ein ordentliches Gericht angeordnete Obduktion geboten erscheinen lassen (§ 8), ist die Obduktion zu unter-brechen und die zuständige Behörde unverzüglich auf dem kürzesten Wege zu verständigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
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