§ 11 § 11 — Steiermärkisches Leichenbestattungsgesetz 2010
Gliederung
2. Abschnitt Totenbeschau
§ 11 § 11
Rückverweise
(1) Die Form der für die Totenbeschau zu verwendenden amtlichen Formblätter (Totenbeschauschein, Totenbeschauprotokoll) ist durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen.
(2) Die Kosten aller von der Totenbeschauerin/vom Totenbeschauer benötigten Drucksorten hat die Gemeinde des Sterbeortes bzw. Auffindungsortes der Leiche zu tragen.
(3) Totenbeschaupapiere können von der Bestatterin/vom Bestatter nach Angaben der Totenbeschauerin/des Totenbeschauers ausgefüllt werden, müssen aber von der Totenbeschauerin/vom Totenbeschauer eigenhändig unterschrieben werden.
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