(1) Der Fonds unterliegt der Aufsicht der Landesregierung dahingehend, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes und der Geschäftsordnung der Patienten-Entschädigungskommission eingehalten werden.
(2) Die Landesregierung hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten. Der Fonds ist verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte zu erteilen und ihr aus Anlass der Gebarungsprüfung in sämtliche Geschäftsstücke unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz Einsicht zu gewähren.
(3) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 146/2006, LGBl. Nr. 66/2016, LGBl. Nr. 19/2026
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