(1) Die/Der Vorsitzende hat die Patienten-Entschädigungskommission nach Bedarf nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit einzuberufen und zu leiten. Bei Verhinderung hat jedes Mitglied für seine Vertretung zu sorgen.
(2) Die Patienten-Entschädigungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder ihre Ersatzmitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(2a) (Anm.: entfallen)
(3) Die näheren Regelungen über die Geschäftsordnung der Patienten-Entschädigungskommission wie insbesondere Sitzungsablauf, Protokollführung, Regelung des pauschalen Sitzungsaufwandersatzes, Beiziehung von Auskunftspersonen und Sachverständigen sowie die Regelung der Rückzahlungsverpflichtung von Entschädigungen bzw. Abstandnahme davon in besonderen Härtefällen hat die Landesregierung im Verordnungswege zu regeln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/2012, LGBl. Nr. 66/2016
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