(1) Die Patientenentschädigungskommission entscheidet über schriftliches Ansuchen von Patientinnen/Patienten bzw. deren Rechtsnachfolgerinnen/Rechtsnachfolgern auf Gewährung einer Entschädigung. Das Ansuchen ist binnen drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Schaden der/dem Geschädigten bekannt wurde, zu stellen.
(2) Ein Ansuchen kann jedoch auch nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 innerhalb von sechs Monaten nach rechtskräftig abgeschlossenem Zivilgerichtsverfahren gestellt werden, wenn im Urteil zum Ausdruck kommt, dass die Haftung für einen Behandlungsschaden nicht oder nicht eindeutig gegeben ist und dies zur Klagsabweisung geführt hat; dies gilt auch für gleichartige Entscheidungen der Schlichtungsstellen der Ärztekammer für Steiermark.
(2a) Dem Ansuchen sind jedenfalls anzuschließen:
1. die zur Beurteilung des Falles erforderlichen Unterlagen, soweit dies zumutbar ist;
2. eine schriftliche Erklärung, die alle Angehörigen von Gesundheitsberufen von Verschwiegenheitspflichten entbindet und die Einsicht in Krankengeschichten und sonstige Unterlagen sowie der Einholung von Informationen ausdrücklich zulässt, soweit dies zur Beurteilung des Falles erforderlich ist.
(3) Ein Ansuchen auf Patientenentschädigung ist nicht zu behandeln, solange in derselben Sache ein Zivilgerichtsverfahren oder ein Verfahren bei den Schlichtungsstellen der Ärztekammer für Steiermark anhängig ist.
(4) Patientenentschädigung steht insoweit nicht zu, als ein von den Schlichtungsstellen der Ärztekammer für Steiermark, von privaten Versicherungsträgern oder durch rechtskräftiges Urteil des Zivilgerichtes zuerkannter Schadenersatzanspruch die nach Auffassung der Patienten-Entschädigungskommission zu leistende Patientenentschädigung abdeckt.
(5) Wer nach der Zuerkennung einer Patientenentschädigung für denselben Behandlungsschaden eine Entschädigungsleistung von Seiten Dritter erhält, ist verpflichtet, die Patienten-Entschädigungskommission darüber zu informieren und die erhaltene Patientenentschädigung zurückzuzahlen, soweit sie von der nachträglich erhaltenen Leistung abgedeckt ist.
(6) Die Patienten-Entschädigungskommission hat über ein Ansuchen möglichst rasch, längstens binnen eines Jahres und unter Anhörung der/des Ansuchenden zu entscheiden; ihre Entscheidungen unterliegen keiner Anfechtung im Gerichts- oder Verwaltungsweg.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 146/2006, LGBl. Nr. 66/2016
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