(1) Die Patienten-Entschädigungskommission hat folgende Aufgaben:
1. Entscheidung über die Gewährung von Entschädigungsleistungen,
2. Entscheidung über die Rückforderung von Entschädigungsleistungen,
3. Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher oder besonderer Bedeutung,
4. Erstellung des Budgets und des Rechnungsabschlusses sowie
5. Erstellung eines jährlichen Tätigkeitsberichts.
(2) Der Patienten-Entschädigungskommission gehören folgende Mitglieder an:
1. eine zum Richteramt befähigte Person mit Erfahrung im Schadenersatzrecht für den Vorsitz (§ 7);
2. ein Mitglied aus dem Kreis der rechtskundigen Landesbediensteten mit Erfahrung im Gesundheits- und Krankenanstaltenwesen;
3. eine von der Ärztekammer vorgeschlagene Person, die in der Liste der allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen im Fachgebiet Medizin eingetragen ist;
4. eine nach Möglichkeit rechtskundige Person, die in der Patientinnen-/ Patienten- und Pflegeombudsschaft tätig ist.
In der Kommission müssen Frauen und Männer vertreten sein.
(2a) Dem Mitglied nach Abs. 2 Z. 4 kommt kein Stimmrecht zu. Es nimmt an den Sitzungen mit beratender Funktion teil.
(3) Die Mitglieder werden von der Landesregierung für eine Funktionsperiode von vier Jahren bestellt. Scheidet ein Mitglied während der Funktionsperiode aus, so ist für den Rest der Amtsdauer unverzüglich ein neues Mitglied zu bestellen. Die Wiederbestellung ist möglich.
(4) Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise zumindest ein gleich qualifiziertes Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied im Falle der Verhinderung bzw. der Befangenheit vertritt. Die Abs. 2a und 3 und sowie 5 bis 7 gelten auch für die Ersatzmitglieder.
(5) Die Mitglieder haben die Geschäfte nach Ablauf ihrer Funktionsperiode bis zur Bestellung der neuen Kommission weiterzuführen, längstens aber ein halbes Jahr.
(6) Die Landesregierung kann Mitglieder ihrer Funktion entheben, wenn die ordnungsgemäße Ausübung ihrer Funktion nicht gewährleistet ist oder die Voraussetzungen für ihre Bestellung nachträglich weggefallen sind.
( 6 a) Bei der Bestellung und Enthebung der Mitglieder nach Abs. 2 Z 1 und 3 ist die Patientinnen-/Patienten- und Pflegeombudsschaft zu hören.
(7) Die Mitglieder der Patienten-Entschädigungskommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisung gebunden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 146/2006, LGBl. Nr. 56/2012, LGBl. Nr. 66/2016
Keine Verweise gefunden
Rückverweise