(1) Eine Entschädigung nach diesem Gesetz kann nach Schäden gewährt werden, die durch die Behandlung in öffentlichen oder privaten gemeinnützigen Krankenanstalten entstanden sind und
1. bei denen eine Haftung des Rechtsträgers nicht eindeutig gegeben ist oder
2. bei denen eine Haftung des Rechtsträgers nicht gegeben ist, wenn es sich um eine seltene, schwerwiegende Komplikation handelt, die zu einer erheblichen Schädigung geführt hat.
(2) Die Entschädigung besteht in der einmaligen Zuwendung eines Geldbetrages bis zu 35.000 Euro. Die Höhe des Entschädigungsbetrages ist im Einzelfall unter Berücksichtigung schadenersatzrechtlicher Grundsätze festzulegen. Nur in besonders gelagerten Härtefällen darf die angeführte Höchstgrenze überschritten werden.
(3) Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Leistung nach diesem Gesetz.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 146/2006, LGBl. Nr. 56/2012, LGBl. Nr. 66/2016
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