(1) Die Mittel des Fonds sind:
1. die von den Trägern der Krankenanstalten nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes eingehobenen Patientenentschädigungsmittel,
2. Rückflüsse aus Entschädigungsleistungen nach diesem Gesetz,
3. Erträge aus dem Fondsvermögen,
4. sonstige Zuwendungen.
(2) Die Zuerkennung von Entschädigungen darf nur nach Maßgabe der vorhandenen Finanzmittel erfolgen. Aus Vorjahren nicht verbrauchte Mittel des Fonds sowie nicht erledigte Entschädigungsfälle sind jeweils in das Folgejahr zu übertragen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 146/2006, LGBl. Nr. 56/2012
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