(1) Die Träger der öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten haben die nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes eingehobenen Beträge monatlich bis spätestens zum Ende des jeweiligen Folgemonats dem Patientenentschädigungsfonds zu überweisen.
(2) Die Träger der öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten und deren Krankenanstalten sind verpflichtet, der Patienten-Entschädigungskommission alle von ihr gewünschten Auskünfte zu erteilen und alle von ihr benötigten Krankengeschichten und sonstigen zur Beurteilung des Falles erforderlichen Unterlagen, allenfalls über Verlangen Kopien davon, kostenlos zu übermitteln. Personenbezogene Daten wie etwa solche nach § 36 StKAG dürfen nur mit entsprechender Einwilligung nach § 5 Abs. 2a Z 2 übermittelt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 146/2006, LGBl. Nr. 56/2012, LGBl. Nr. 66/2016, LGBl. Nr. 63/2018
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