Der Abgabe unterliegt nicht das Halten von:
1. Diensthunden öffentlicher Wachen sowie von Hunden, welche zur Erfüllung sonstiger öffentlicher Aufgaben notwendig sind,
2. Diensthunden des beeideten Forst- und Jagdschutzpersonals in der für die Durchführung des Forst- und Jagdschutzdienstes erforderlichen Anzahl,
3. speziell ausgebildeten Hunden, die zur Führung blinder oder zum Schutz hilfloser Personen notwendig sind oder die nachweislich zur Kompensierung einer Behinderung der Halterin/des Halters dienen oder auf deren Hilfe die Halterin/der Halter zu therapeutischen Zwecken angewiesen ist,
4. Hunden durch konzessionierte Bewachungsunternehmen und
5. Hunden in behördlich bewilligten Tierheimen.
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