(1) Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält (Hundehalterin/Hundehalter), hat dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen vier Wochen zu melden. Die Meldung hat zu enthalten:
1. personenbezogene Daten:
Name, Hauptwohnsitz und Geburtsdatum der Hundehalterin/des Hundehalters;
2. tierbezogene Daten:
a) Rasse;
b) Geschlecht;
c) Geburtsdatum (zumindest Jahr);
d) Kennzeichnungsnummer gemäß § 24a Tierschutzgesetz – TSchG (Microchipnummer).
(2) Der Meldung gemäß Abs. 1 sind anzuschließen:
1. die Registrierungsnummer des Stammdatensatzes gemäß § 24a Abs. 5 TSchG,
2. der für das Halten des Hundes notwendige Hundekundenachweis, sofern ein solcher gemäß § 3b Abs. 8 Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz erforderlich ist und
3. der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung gemäß § 3b Abs. 7 Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz besteht.
(3) Die Hundehalterin/Der Hundehalter hat die Beendigung des Haltens eines Hundes unter Angabe des Endigungsgrundes und unter Bekanntgabe einer allfälligen neuen Hundehalterin/eines allfälligen neuen Hundehalters innerhalb von vier Wochen der Gemeinde zu melden. Diese Meldepflicht gilt auch, wenn die Hundehalterin/der Hundehalter den Hauptwohnsitz in eine andere Gemeinde verlegt.
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