Die Landesregierung wird ermächtigt, für das Kalenderjahr 2026 die nach den Bestimmungen der §§ 17 Abs 8 und 22 Abs 6 des Salzburger Sozialhilfegesetzes, des § 18 Abs 5 des Salzburger Sozialunterstützungsgesetzes, des § 13 Abs 3 des Salzburger Teilhabegesetzes und der §§ 8 bis 15 Kinder- und Jugendhilfe-Wohnformen-Verordnung vorgesehenen jährlichen Erhöhungen der Tarifbestandteile für den Personal- und Sachaufwand, abweichend zu den vorgenannten Bestimmungen, zu begrenzen. Und zwar:
1. den Personalaufwand mit höchstens 1,65 % und
2. den Sachaufwand mit höchstens 3,3 %.
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