LandesrechtSalzburgLandesesetzeSalzburger Bezirksverwaltungsbehörden-Kooperationsgesetz

Salzburger Bezirksverwaltungsbehörden-Kooperationsgesetz

In Kraft seit 01. August 2025
Up-to-date

§ 1 Übertragung von Zuständigkeiten

§ 1 § 1

Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann die Landesregierung im Sinn des Art 15 Abs 10 B-VG mit Verordnung die gesetzliche Zuständigkeit einer Bezirksverwaltungsbehörde für bestimmte Angelegenheiten auf eine andere Bezirksverwaltungsbehörde übertragen.

§ 2 Übertragung von Entscheidungsbefugnissen

§ 2 § 2

Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann die Landesregierung im Sinn des Art 15 Abs 10 B-VG mit Verordnung eine Bezirksverwaltungsbehörde beauftragen, in bestimmten Angelegenheiten, die in die gesetzliche Zuständigkeit einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde fallen, für diese zu entscheiden.

§ 3 Kostentragung

§ 3 § 3

(1) Werden dem Bürgermeister bzw der Bürgermeisterin der Stadt Salzburg als Bezirksverwaltungsbehörde Zuständigkeiten (§ 1) oder Entscheidungsbefugnisse (§ 2) einer oder mehrerer Bezirkshauptmannschaften übertagen, ist in einer Verordnung gemäß § 1 oder § 2 ein angemessener Ersatz des Mehraufwands der Stadt Salzburg durch das Land Salzburg vorzusehen.

(2) Werden einer Bezirkshauptmannschaft Zuständigkeiten (§ 1) oder Entscheidungsbefugnisse (§ 2) des Bürgermeisters bzw der Bürgermeisterin der Stadt Salzburg übertragen, ist in einer Verordnung gemäß § 1 oder § 2 ein angemessener Ersatz des Mehraufwandes des Landes Salzburg durch die Stadt Salzburg vorzusehen.

§ 4 Inkrafttretens- und Schlussbestimmungen

§ 4 § 4

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. August 2025 in Kraft.

(2) Verordnungen gemäß §§ 1 oder 2 können bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem im Abs 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

(3) Sofern in einer Verordnung gemäß §§ 1 oder 2 nicht anderes bestimmt wird, sind die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer solchen Verordnung anhängigen Verfahren von der bis dahin zuständigen Behörde weiterzuführen.