Gebrauchsabgabegesetz; authentische Interpretation
Vorwort
§ 1
§ 1 Abs 2 Z 2 und Abs 3 Z 3 Gebrauchsabgabegesetz, LGBl Nr 21/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 107/2013, ist dahingehend auszulegen, dass als gemeindeeigene Versorgungsunternehmen auch solche Versorgungsunternehmen gelten, an deren Grund-, Stamm- oder Eigenkapital die Gemeinde im jeweils gesetzlich festgelegten Ausmaß auch nur mittelbar beteiligt ist.