(1) Die Schulbehörde hat über Ansuchen, die sonstigen auf Grund dieses Gesetzes zuständigen Organe haben über Ansuchen und Widersprüche ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber, soweit im Abs 2 nicht anderes bestimmt ist, drei Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.
(2) In den Angelegenheiten des § 95 Abs 2 haben die zuständigen Organe über Ansuchen von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber vier Wochen nach deren Einlangen zu entscheiden. Andernfalls geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf schriftliches Verlangen der Partei auf die Schulbehörde über. Ein solches Verlangen ist unmittelbar bei der Schulbehörde einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzögerung der Entscheidung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des zuständigen Organes zurückzuführen ist.
(3) Über Widersprüche gegen eine Entscheidung nach § 95 Abs 2 lit d und j hat das zuständige Organ binnen drei Wochen nach deren Einlangen zu entscheiden. In den Fällen der lit j sind die Schülerinnen und Schüler bis zur Entscheidung über den Widerspruch zum Besuch des Unterrichtes in der nächsten bzw zum nochmaligen Besuch des Unterrichtes der letzten Schulstufe berechtigt.
(4) Über Beschwerden gegen Bescheide in den Angelegenheiten des § 95 Abs 2 hat das Landesverwaltungsgericht binnen drei Monaten, in den Fällen der lit d und j binnen drei Wochen nach deren Einlangen zu entscheiden. In den Fällen der lit j sind die Schülerinnen und Schüler bis zur Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes zum Besuch des Unterrichtes in der nächsten bzw zum nochmaligen Besuch des Unterrichtes der letzten Schulstufe berechtigt.
(5) Die Frist des Abs 2 wird – ausgenommen in den Fällen des § 95 Abs 2 lit d und j – für die Dauer der Ferien gehemmt.
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