(1) Schriftliche Ausfertigungen von in den Fällen des § 95 Abs 2 erlassenen Entscheidungen sind den Parteien nachweislich zuzustellen.
(2) Die Zustellung an die Erziehungsberechtigten kann auch in der Weise erfolgen, dass die Ausfertigungen den Schülerinnen oder Schülern (Aufnahmewerberinnen oder Aufnahmewerbern, Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten) zur Übergabe an die Erziehungsberechtigten ausgehändigt werden und diese die Empfangnahme schriftlich bestätigen.
(3) Sind die Schülerinnen oder Schüler (Aufnahmewerberinnen oder Aufnahmewerber, Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten) volljährig, hat die Zustellung durch Übergabe der Ausfertigung an diese zu erfolgen.
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