(1) Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 95 Abs 2 ist ein Widerspruch an jenes Organ zulässig, das die Entscheidung erlassen hat. Der Widerspruch ist schriftlich in Papierform oder per Telefax innerhalb von fünf Werktagen bei der Schule einzubringen. Die Schulleitung hat den Widerspruch, sofern sie nicht selbst zuständig ist, unverzüglich an das zuständige Organ weiterzuleiten und die Schulbehörde davon zu informieren.
(2) Die Frist für die Einbringung des Widerspruches beginnt im Fall der mündlichen Verkündung der Entscheidung mit dieser, im Fall der schriftlichen Ausfertigung jedoch mit der Zustellung.
(3) Mit der rechtzeitigen und zulässigen Erhebung des Widerspruches tritt die angefochtene Entscheidung außer Kraft. Das betreffende Organ hat mit schriftlichem Bescheid in der Sache selbst zu entscheiden oder den Widerspruch als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen.
(4) Bescheide nach Abs 3 haben sinngemäß die Erfordernisse nach § 96 Abs 3 lit a bis e sowie den Hinweis auf die Möglichkeit einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht, die Beschwerdefrist und die Einbringungsstelle für die Beschwerde zu enthalten.
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