(1) Parteien in Verwaltungsverfahren auf Grund dieses Gesetzes sind jedenfalls die Schülerinnen und Schüler, über deren Ansuchen oder sonstige rechtliche Interessen abzusprechen ist, im Fall der Minderjährigkeit deren Erziehungsberechtigte.
(2) Vor der Erlassung einer Entscheidung ist der Sachverhalt, soweit er nicht offenkundig ist, durch geeignete Beweise festzustellen. Den Parteien ist, wenn ihrem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben werden soll, Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Sachverhaltsfeststellungen zu geben.
(3) Entscheidungen sind den Parteien mündlich zu verkünden oder schriftlich auszufertigen, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Auf Verlangen der Partei sind sie schriftlich auszufertigen. Die Ausfertigung hat zu enthalten:
a) Bezeichnung und Standort der Schule sowie Bezeichnung des entscheidenden Organes;
b) den Inhalt der Entscheidung oder Verfügung;
c) die maßgebenden Gründe der Entscheidung oder Verfügung, sofern dem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben worden ist;
d) Ort und Datum der Entscheidung;
e) Unterschrift des entscheidenden Organes, bei Kollegialorganen der oder des Vorsitzenden;
f) Hinweise auf die Möglichkeit eines Widerspruches, die Frist für dessen Einbringung sowie die Einbringungsstelle.
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