(1) Soweit auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes von anderen Organen als der Schulbehörde (Schulleitung, Lehrerkonferenz, Schulgemeinschaftsausschuss, Prüfungskommission etc) Verwaltungsverfahren durchzuführen sind, gelten die Regelungen gemäß Abs 2 und 3.
(2) In den nachstehend angeführten Angelegenheiten sind in Verfahren die Bestimmungen der §§ 96 bis 100 anzuwenden:
a) Aufnahme in die Schule und Übertritt in eine andere Schulart oder andere Fachrichtung einer Schulart (§§ 35 bis 37);
b) Zulassung zu Einstufungsprüfungen (§ 35 Abs 4);
c) Zulassung zu Eignungsprüfungen (§ 38);
d) Entscheidung, dass die Einstufungsprüfung oder die Eignungsprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 35 Abs 4 und 40);
e) Besuch von Pflichtgegenständen und alternativen Pflichtgegenständen (§ 43);
f) Besuch von Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und der Lernbetreuung (§ 44);
g) Teilnahme an Schulveranstaltungen (§ 46);
h) Stundung von Feststellungsprüfungen (§ 54 Abs 3);
i) Zulassung zur Wiederholung von Schulstufen und zur Verlängerung des Schulbesuches um ein Jahr (§§ 59 Abs 2 und 60 Abs 2);
j) Entscheidung über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen oder über den nicht erfolgreichen Abschluss der letzten Schulstufe (§ 58);
k) Zulassung zur und Wiederholung der Abschlussprüfung (§§ 64 und 68);
l) Fernbleiben vom Unterricht (§ 72);
m) Versetzung in eine Parallelklasse oder einen anderen Lehrgang (§ 74 Abs 2).
(3) Für Entscheidungen und Verfügungen in Zeugnissen sind die Bestimmungen der §§ 40 und 52 bis 68 maßgebend.
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