(1) Minderjährige Schülerinnen und Schüler (Aufnahmewerberinnen und Aufnahmewerber) werden in den Angelegenheiten dieses Gesetzes, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, von den Erziehungsberechtigten vertreten. Eine Vertretung durch die Lehrberechtigten ist nur in den in diesem Gesetz ausdrücklich genannten Fällen zulässig.
(2) Minderjährige Schülerinnen und Schüler (Aufnahmewerberinnen und Aufnahmewerber) sind zum selbständigen Handeln in den nachstehenden Angelegenheiten befugt, sofern die Erziehungsberechtigten ihre Handlungsfähigkeit nicht durch Erklärung der Schule gegenüber einschränken:
a) Ansuchen um Anrechnung des als außerordentliche Schülerin oder außerordentlicher Schüler zurückgelegten Schulbesuches als ordentlicher Schulbesuch (§ 36 Abs 4);
b) Ansuchen um Bewilligung der Ablegung der Einstufungsprüfung und der Eignungsprüfung (§§ 35 Abs 4 und 38);
c) Wahl zwischen alternativen Pflichtgegenständen, Wechsel des bisher besuchten alternativen Pflichtgegenstandes, Ansuchen um Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen (§ 43 Abs 1 bis 4);
d) Anmeldung zur Teilnahme an Freigegenständen oder unverbindlichen Übungen sowie Anmeldung zu und Abmeldung von der Teilnahme an der Lernbetreuung (§ 44 Abs 1 und 4);
e) Anmeldung zu schulbezogenen Veranstaltungen (§ 47);
f) Ansuchen um Stundung der Feststellungsprüfung sowie Antrag auf Zulassung zu einer Wiederholung der Nachtragsprüfung (§ 54 Abs 3);
g) Ansuchen um Durchführung einer Prüfung über Kenntnisse und Fertigkeiten des praktischen Unterrichtes (§ 54 Abs 4);
h) Verlangen auf Ausstellung eines Jahreszeugnisses gemäß § 56 Abs 4;
i) Verlangen auf Ausstellung einer Schulbesuchsbestätigung (§ 56 Abs 7);
j) Ansuchen um Bewilligung der Wiederholung einer Schulstufe (§ 59 Abs 2);
k) Ansuchen um Verlängerung der Höchstdauer des Schulbesuches (§ 60 Abs 2);
l) Ansuchen um Bewilligung des erstmaligen Antretens zur Abschlussprüfung in dem dem Haupttermin nächstfolgenden Termin (§ 64 Abs 2);
m) Ansuchen um Zulassung zur Wiederholung von Prüfungsgebieten der Abschlussprüfung (§ 68 Abs 4);
n) Benachrichtigung von einer Verhinderung am Schulbesuch (§ 72 Abs 3);
o) Ansuchen um Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht (§ 72 Abs 5);
p) Antrag auf Ausstellung einer Ersatzbestätigung für ein verlorenes Zeugnis (§ 101 Abs 2).
(3) Die an die Erziehungsberechtigten gerichteten Bestimmungen der §§ 35 Abs 2, 72 Abs 6, 73 Abs 3 lit a, 75, 76 Abs 2, 88 Abs 3 bis 5, 89 und 90 Abs 3 gelten im Fall der Volljährigkeit der Schülerinnen und Schüler nicht. Im Übrigen haben die Schülerinnen und Schüler (Aufnahmewerberinnen und Aufnahmewerber) im Fall der Volljährigkeit die ihnen oder den Erziehungs- bzw Lehrberechtigten nach diesem Gesetz zukommenden Rechte und Pflichten selbst wahrzunehmen bzw zu besorgen. Die Rechte der Lehrberechtigten nach den §§ 35 Abs 2, 75 Abs 1 und 76 Abs 2 bleiben allerdings auch im Fall der Volljährigkeit der Schülerinnen und Schüler (Aufnahmewerberinnen und Aufnahmewerber) bestehen.
(4) Machen minderjährige Schülerinnen und Schüler von der ihnen eingeräumten Befugnis zum selbständigen Handeln in den im Abs 2 angeführten Angelegenheiten keinen Gebrauch, sind jeweils die Erziehungsberechtigten zum Handeln befugt. In den Fällen des Abs 2, in denen Handlungen minderjähriger Schülerinnen oder Schüler an Fristen gebunden sind, entsteht die Befugnis der Erziehungsberechtigten zum Handeln mit dem Fristablauf und erlischt nach dem Ablauf von drei Werktagen nach diesem Zeitpunkt. Im Fall eines Tätigwerdens der Erziehungsberechtigten auf Grund der ihnen im ersten Satz eingeräumten Befugnis sind deren Handlungen ausschlaggebend.
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