(1) Die Ausübung einzelner gemäß § 50a Abs 1 des Ärztegesetzes 1998 – ÄrzteG 1998 übertragener ärztlicher Tätigkeiten durch Lehrpersonen in Bezug auf Schülerinnen und Schüler, die an einer Berufs- oder Fachschule in deren Obhut stehen, gilt als Ausübung von deren Dienstpflichten. Die Ausübung ärztlicher Tätigkeiten gemäß § 50a ÄrzteG 1998 durch Lehrpersonen erfolgt auf freiwilliger Basis und bedarf neben der Übertragung nach § 50a Abs 1 ÄrzteG 1998 der Zustimmung der Schülerinnen bzw Schüler oder von deren Erziehungsberechtigten.
(2) Im Übrigen dürfen Lehrpersonen im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeiten Schülerinnen und Schülern gegenüber nur dann medizinische Tätigkeiten erbringen, wenn es sich um einen Notfall oder um eine Tätigkeit, die jeder Laie erbringen darf, handelt.
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