(1) Schulärztinnen und Schulärzte haben die Aufgabe, Lehrpersonen in gesundheitlichen Fragen der Schülerinnen und Schüler, soweit sie den Unterricht, den Schulbesuch und den damit angestrebten Beruf betreffen, zu beraten und die hierfür erforderlichen Untersuchungen der Schülerinnen und Schüler durchzuführen.
(2) Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, sich – abgesehen von einer allfälligen Aufnahmeuntersuchung – einmal im Schuljahr einer schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Darüber hinaus sind Untersuchungen mit Zustimmung der Schülerin oder des Schülers möglich. Sofern bei Untersuchungen gesundheitliche Beeinträchtigungen festgestellt werden, sind die betreffenden Schülerinnen und Schüler bzw die Erziehungsberechtigten hiervon von der Schulärztin oder dem Schularzt in Kenntnis zu setzen. Sofern die Kenntnis dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung für die Abwicklung des Schul- bzw Schülerheimbetriebes erforderlich ist, ist davon auch die Schulleitung in Kenntnis zu setzen.
(3) Insoweit bei Lehrerkonferenzen oder Sitzungen des Schulgemeinschaftsausschusses (§ 90) Angelegenheiten des Gesundheitszustandes von Schülerinnen und Schülern oder Fragen der Gesundheitserziehung behandelt werden, ist die Schulärztin oder der Schularzt zur Teilnahme an diesen mit beratender Stimme einzuladen.
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