(1) Zur Pflege und Förderung der zwischen den berufsbildenden Schulen und dem Wirtschaftsleben notwendigen engen Verbindung können als erweiterte Schulgemeinschaft Formen der Zusammenarbeit zwischen den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, der Absolventinnen- und Absolventenverbände und der Schulen vorgesehen werden.
(2) Zum Zweck der Befähigung für das Berufsleben und der Erleichterung von Übertritten sowie insgesamt zum Zweck der besseren Umsetzung der in den §§ 19 und 28 festgelegten Aufgaben der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen können im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen sowie sonstiger schulautonomer Maßnahmen Kooperationen mit anderen Schulen oder außerschulischen Einrichtungen eingegangen werden.
(3) Erweiterte Schulgemeinschaften und Kooperationen mit anderen Schulen oder außerschulischen Einrichtungen sind vom Schulgemeinschaftsausschuss (§ 90) zu beschließen und der Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen. Die Schulbehörde ist ermächtigt, solche Beschlüsse auch mit Wirkung für Dritte aufzuheben, wenn diese der Rechtslage zuwiderlaufen.
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