(1) Zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft (§ 34) ist in den Berufs- und Fachschulen ein Schulgemeinschaftsausschuss zu bilden. Werden in einer Schule mehrere Abteilungen geführt, kann für jede Abteilung ein Schulgemeinschaftsausschuss gebildet werden.
(2) Dem Schulgemeinschaftsausschuss gehören die Schulleitung sowie je drei Vertretungen der Lehrpersonen, der Schülerinnen und Schüler sowie der Erziehungsberechtigten an.
(3) Die Vertretungen der Lehrpersonen sind von der Lehrerkonferenz aus dem Kreis der an der betreffenden Schule tätigen Lehrpersonen und die Vertretungen der Erziehungsberechtigten von den Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler aus deren Kreis innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Schuljahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl unter der Leitung der Schulleitung zu wählen.
(4) Die Vertretungen der Schülerinnen und Schüler sind die Schulsprecherin oder der Schulsprecher sowie deren oder dessen Stellvertretung sowie die nach § 86 Abs 5 zweiter Satz von der Versammlung der Schülervertretung gewählte Vertretung.
(5) Neben den ihm auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen übertragenen Entscheidungsbefugnissen obliegt dem Schulgemeinschaftsausschuss:
1. die Entscheidung über
a) erweiterte Schulgemeinschaften und die Kooperation mit Schulen oder außerschulischen Einrichtungen (§ 91),
b) mehrtägige Schulveranstaltungen (§ 46),
c) die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung (§ 47),
d) die Durchführung (einschließlich der Terminfestlegung) von Elternsprechtagen (§ 53 Abs 1),
e) die Schul-, Heim- und Lehrbetriebsordnung (§ 70 Abs 1),
f) die Bewilligung zur Durchführung von Sammlungen (§ 73 Abs 1),
g) der Beschluss über schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 10 Abs 3),
h) Vorhaben, die der Mitgestaltung des Schullebens dienen (§ 85 Abs 3),
i) die Abgabe einer Stellungnahme zu den Bewerbungen um die Funktion der Schulleitung (§ 26a des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes),
j) die Festlegung von Richtlinien über die Wiederverwendung von Schulbüchern (§ 48 Abs 11);
2. die Beratung insbesondere über
a) wichtige Fragen des Unterrichtes,
b) wichtige Fragen der Erziehung,
c) Fragen der Planung von Schulveranstaltungen,
d) Fragen der Schulgesundheitspflege,
e) die Durchführung von Veranstaltungen der Schullaufbahnberatung,
f) die Gründung bzw Auflassung von Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit im Rahmen der erweiterten Teilrechtsfähigkeit gemäß § 107c Abs 3,
g) Baumaßnahmen im Bereich der Schule.
(6) Die Schulleitung hat den Schulgemeinschaftsausschuss einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder des Schulgemeinschaftsausschusses unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer der im Abs 5 genannten Angelegenheiten verlangt; die Frist für die Einberufung beträgt zwei Wochen, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde. Die Schulleitung hat auch ohne Verlangen auf Einberufung den Schulgemeinschaftsausschuss einzuberufen, sofern eine Entscheidung gemäß Abs 5 Z 1 erforderlich ist oder eine Beratung gemäß Abs 5 Z 2 zweckmäßig erscheint. Mit jeder Einberufung ist die Tagesordnung zu übermitteln. Die Einberufung hat spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen, sofern nicht sämtliche Mitglieder einem früheren Termin zustimmen. Jedes Schuljahr haben mindestens zwei Sitzungen, davon die erste innerhalb von zwei Wochen nach der Bestellung der Vertretungen der Lehrpersonen, Schülerinnen und Schüler sowie der Erziehungsberechtigten für dieses Schuljahr, stattzufinden.
(7) Den Vorsitz im Schulgemeinschaftsausschuss führt die Schulleitung oder eine von ihr namhaft gemachte Vertretung.
(8) Jedem Mitglied der im Schulgemeinschaftsausschuss vertretenen Gruppen (Lehrpersonen, Schülerinnen und Schüler, Erziehungsberechtigte) kommt eine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam. Die Schulleitung hat keine beschließende Stimme.
(9) Der Schulgemeinschaftsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme und mindestens je ein Mitglied der im Ausschuss vertretenen Gruppen (Lehrpersonen, Schülerinnen und Schüler, Erziehungsberechtigte) anwesend sind. Für einen Beschluss ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet in den Fällen des Abs 5 Z 1 die Schulleitung; in den Fällen des Abs 5 Z 2 gilt der Antrag als abgelehnt. Für einen Beschluss in den Fällen des Abs 5 Z 1 lit e und g sind die Anwesenheit von mindestens je zwei Dritteln der Vertretung der Lehrpersonen, der Schülerinnen und Schüler sowie der Erziehungsberechtigten erforderlich.
(10) Die oder der Vorsitzende hat bei der Behandlung bestimmter Tagesordnungspunkte erforderlichenfalls Expertinnen oder Experten beizuziehen. In Angelegenheiten der Schulgesundheitspflege ist die Schulärztin oder der Schularzt beizuziehen. Den Personen, die nach diesem Absatz an einer Sitzung des Schulgemeinschaftsausschusses teilnehmen, kommt nur beratende Stimme zu.
(11) Über den Verlauf der Sitzungen ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen, die den jeweiligen Mitgliedern zugänglich zu machen ist.
(12) Die Schulleitung hat für die Durchführung der nach Abs 5 Z 1 gefassten Beschlüsse des Schulgemeinschaftsausschusses zu sorgen. Hält sie einen derartigen Beschluss für rechtswidrig oder aus organisatorischen Gründen für nicht durchführbar, hat sie diesen auszusetzen und die Weisung der Schulbehörde einzuholen.
(13) Kann der Schulgemeinschaftsausschuss in den Fällen des Abs 5 Z 1 keine Entscheidung treffen, weil die Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist, hat die Schulleitung den Schulgemeinschaftsausschuss unverzüglich zu einer neuerlichen Sitzung einzuberufen. Der Schulgemeinschaftsausschuss ist in der neuen Sitzung jedenfalls beschlussfähig, sofern die Einladung ordnungsgemäß ergangen und seit dem vorgesehenen Beginn der Sitzung eine halbe Stunde vergangen und zumindest je ein Mitglied der im Ausschuss vertretenen Gruppen anwesend ist.
(14) In den Angelegenheiten des Schulgemeinschaftsausschusses obliegt die Vertretung der Schulleitung bei deren Verhinderung einer von der Schulleitung namhaft gemachten Lehrperson und die Vertretung der Schulsprecherin oder des Schulsprechers deren oder dessen Stellvertretung. Bei Verhinderung eines Mitgliedes des Schulgemeinschaftsausschusses aus dem Kreis der Erziehungsberechtigten hat das verhinderte Mitglied aus der betreffenden Gruppe eine Vertretung zu bestimmen. Ein Mitglied, das im Sinn des § 7 AVG befangen ist, gilt als verhindert.
(15) Die Schulbehörde kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die Durchführung der Wahl der Mitglieder des Schulgemeinschaftsausschusses erlassen. Der Schulgemeinschaftsausschuss kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben. In dieser können nähere Vorschriften insbesondere über die Einberufung zu den Sitzungen, deren Durchführung und die Aufnahme von Niederschriften über den Gang und die Ergebnisse der Beratungen vorgesehen werden.
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