(1) Die Schulbehörde hat für die öffentlichen Berufs- und Fachschulen Lehrpläne durch Verordnung zu erlassen. Die Lehrpläne sind lernergebnisorientiert zu erstellen und auf den Erwerb von Kompetenzen auszurichten, wobei diese über die Schulstufen systematisch, vernetzend und nachhaltig aufzubauen sind.
(2) Die Lehrpläne haben zu enthalten:
a) die allgemeinen Bildungsziele (§§ 19 und 28);
b) die allgemeinen didaktischen Grundsätze;
c) die allgemeinen schulorganisatorischen Festlegungen;
d) die Gesamtstundenzahl und das Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände (Stundentafel);
e) die Art und Dauer der Pflichtpraktika in den Fachschulen;
f) die zu vermittelnden sozialen und personalen Kompetenzen;
g) die Bildungs- und Lehraufgaben (Kompetenzen) und den Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände sowie didaktische Hinweise;
h) die Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen, insoweit pädagogische, didaktische und organisatorische Grundsätze nicht dagegen sprechen.
(3) Welche Pflichtgegenstände und alternativen Pflichtgegenstände in den Lehrplänen der Berufs- und Fachschulen vorzusehen sind, wird in den §§ 21 und 30 geregelt.
(4) Bei Erlassung der Lehrpläne für den Religionsunterricht ist auf die Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes Bedacht zu nehmen.
(5) Im Lehrplan kann ferner bestimmt werden, in welchen Unterrichtsgegenständen oder Teilen derselben unter Bedachtnahme auf die pädagogischen Grundsätze, die organisatorischen Möglichkeiten sowie die finanziellen Auswirkungen der Unterricht in Blockform oder bei Erreichen gleichzeitig zu bestimmender Teilungszahlen anstelle für die gesamte Klasse in Schülerinnen- und Schülergruppen zu erteilen ist.
(6) Die Lehrpläne haben weiters eine Ermächtigung zur Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen (§ 10) zu enthalten.
(7) Die Schulbehörde hat für die öffentlichen Berufs- und Fachschulen unter Bedachtnahme auf die personellen und räumlichen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen, bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein alternativer Pflichtgegenstand, ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung abzuhalten ist.
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