Lehrpersonen und Erziehungsberechtigte haben eine möglichst enge Zusammenarbeit in allen Fragen der Erziehung und des Unterrichtes der Schülerinnen und Schüler zu pflegen. Zu diesem Zweck sind Einzelaussprachen (§ 53 Abs 1) und gemeinsame Beratungen zwischen Lehrpersonen und Erziehungsberechtigten über Fragen der Erziehung, den Leistungsstand, den geeignetsten Bildungsweg und der Schulgesundheitspflege durchzuführen.
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