(1) Unter den Erziehungsberechtigten im Sinn dieses Gesetzes sind die Personen zu verstehen, denen im Einzelfall nach bürgerlichem Recht das Erziehungsrecht zusteht.
(2) Steht das Erziehungsrecht hinsichtlich einer Schülerin oder eines Schülers mehr als einer Person zu, ist jede von ihnen mit Wirkung auch für den anderen handlungsbefugt.
(3) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht und die Pflicht, die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, die Schülerinnen und Schüler mit den erforderlichen Unterrichtsmitteln auszustatten und auf die gewissenhafte Erfüllung der sich aus dem Schulbesuch ergebenden Pflichten der Schülerin oder des Schülers hinzuwirken sowie zur Förderung der Schulgemeinschaft (§ 34) beizutragen.
(4) Die Erziehungsberechtigten haben die für die Führung der Amtsschriften der Schule erforderlichen Dokumente vorzulegen und Auskünfte zu geben sowie erhebliche Änderungen dieser Angaben unverzüglich der Schule mitzuteilen.
(5) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht auf Vertretung ihrer Interessen im Schulgemeinschaftsausschuss (§ 90).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden