(1) Die Schülervertretung und deren Stellvertretung sind in gleicher, unmittelbarer, geheimer, freier und persönlicher Wahl zu wählen.
(2) Wahlberechtigt sind zur Wahl
a) der Klassensprecherin oder des Klassensprechers: die Schülerinnen und Schüler einer Klasse;
b) der Abteilungssprecherin oder des Abteilungssprechers: die Klassensprecherinnen und Klassensprecher einer Fachrichtung sowie deren Stellvertretungen;
c) der Schulsprecherin oder des Schulsprechers: alle gewählten Schülervertretungen der Schule und deren Stellvertretungen.
(3) Wählbar sind
a) zur Klassensprecherin oder zum Klassensprecher: jede Schülerin und jeder Schüler der betreffenden Klasse;
b) zur Abteilungssprecherin oder zum Abteilungssprecher: jede Klassensprecherin und jeder Klassensprecher der betreffenden Fachrichtung sowie deren oder dessen Stellvertretung;
c) zur Schulsprecherin oder zum Schulsprecher: alle gewählten Schülervertretungen der Schule und deren Stellvertretungen.
(4) Die Wahl der Schülervertretung und deren Stellvertretung hat unter der Leitung der Schulleitung oder einer von ihr beauftragten Lehrperson innerhalb der ersten sechs Wochen des Schuljahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl stattzufinden; an Berufsschulen hat die Wahl der Klassensprecherinnen und Klassensprecher und deren Stellvertretungen innerhalb der ersten Woche eines Lehrganges stattzufinden.
(5) Zur Schülervertretung ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht keine Kandidatin oder kein Kandidat die Mehrheit, ist zwischen jenen beiden, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben, eine Stichwahl durchzuführen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(6) Die Wahl der Stellvertretung der Schülervertretung hat unter sinngemäßer Anwendung des Abs 5 in einem eigenen Wahlgang zu erfolgen.
(7) Die gewählten Schülervertretungen bedürfen keiner Bestätigung. Die Funktion einer Schülervertretung endet durch Zeitablauf, Ausscheiden aus dem Verband, für den sie gewählt wurde (Klasse, Fachrichtung, Schule), Rücktritt oder Abwahl. Eine Schülervertretung ist abgewählt, wenn es die unbedingte Mehrheit der jeweils Wahlberechtigten (Abs 2) auf Antrag von mindestens einem Drittel der Wahlberechtigten beschließt.
(8) Die Funktion neu gewählter Schülervertretungen dauert bis zur nächsten nach Abs 4 durchzuführenden Wahl. Bei Ausscheiden einer Schülervertretung aus ihrer Funktion sind unverzüglich Neuwahlen durchzuführen.
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