(1) Zur Interessenvertretung (§ 85 Abs 2) und zur Mitgestaltung des Schullebens (§ 85 Abs 3) sind an allen Schulen Schülervertretungen zu wählen.
(2) Schülervertretungen im Sinn des Abs 1 sind:
a) Klassensprecherinnen und Klassensprecher;
b) Abteilungssprecherinnen und Abteilungssprecher an Schulen mit mehreren Fachrichtungen;
c) Schulsprecherinnen und Schulsprecher.
(3) Die Schülervertretungen werden im Fall der Verhinderung jeweils von ihrer Stellvertretung vertreten. Die Wahl der Stellvertretung erfolgt gleichzeitig mit der Wahl der Schülervertretung.
(4) Die Schülermitverwaltung obliegt:
a) der Klassensprecherin oder dem Klassensprecher, soweit sie nur einzelne Klassen betrifft;
b) der Abteilungssprecherin oder dem Abteilungssprecher, soweit sie mehrere Klassen einer Fachrichtung betrifft;
c) der Schulsprecherin oder dem Schulsprecher, soweit sie mehrere Klassen (Fachrichtungen) betrifft.
Angelegenheiten, die nur einzelne Klassen oder Fachrichtungen betreffen, dürfen gegenüber der Schulbehörde, der Schulleitung, der Abteilungsvorstehung oder der Klassenvorstehung auch von der Schulsprecherin oder vom Schulsprecher wahrgenommen werden. Das Recht auf Teilnahme an Lehrerkonferenzen (§ 85 Abs 2) ist von der Vertretung der Schülerinnen und Schüler im Schulgemeinschaftsausschuss (§ 90 Abs 4) auszuüben.
(5) Die im Abs 2 genannten Schülervertretungen bilden in ihrer Gesamtheit die Versammlung der Schülervertretungen. Der Versammlung der Schülervertretungen obliegt die Beratung über die Angelegenheiten der Interessenvertretung der Schülerinnen und Schüler (§ 85 Abs 2) und die Mitgestaltung des Schullebens (§ 85 Abs 3), soweit diese von allgemeiner Bedeutung sind, sowie die Wahl der Vertretung der Schülerinnen und Schüler im Schulgemeinschaftsausschuss (§ 90 Abs 4). Für diese Wahl gilt § 87 Abs 5 sinngemäß. Ferner dient die Versammlung der Schülervertretungen der Information der Schülervertretungen durch die Schulsprecherin oder den Schulsprecher und durch die Abteilungssprecherin oder den Abteilungssprecher. Die Einberufung der Versammlung obliegt der Schulsprecherin oder dem Schulsprecher. Die Versammlungen dürfen bis zu einem Ausmaß von insgesamt fünf Unterrichtsstunden je Semester, an Berufsschulen in einem Unterrichtsjahr bis zu einem Ausmaß von insgesamt vier Unterrichtsstunden, während der Unterrichtszeit stattfinden. Darüber hinaus dürfen Versammlungen der Schülervertretungen während der Unterrichtszeit nur nach vorheriger Genehmigung der Schulleitung abgehalten werden.
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