(1) Die Schülerinnen und Schüler einer Schule haben das Recht auf Vertretung ihrer Interessen gegenüber den Lehrpersonen, der Schulleitung und der Schulbehörde sowie auf Mitgestaltung des Schullebens (Schülermitverwaltung). Die Schülerinnen und Schüler haben sich bei dieser Tätigkeit von den Aufgaben der Berufs- und Fachschulen (§§ 19 und 28) leiten zu lassen.
(2) Im Rahmen der Interessenvertretung stehen der Schülervertretung das Recht auf Anhörung, auf Information, auf Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen sowie auf Mitsprache bei der Gestaltung des Unterrichtes im Rahmen des Lehrplanes und auf Beteiligung an der Wahl der Unterrichtsmittel, jeweils einschließlich des Rechtes auf Teilnahme an der Lehrerkonferenz, wenn über diese Punkte beraten wird, zu.
(3) Im Rahmen der Mitgestaltung haben die Schülerinnen und Schüler gemeinsam jene Aufgaben wahrzunehmen, die über die Mitarbeit der einzelnen Schülerinnen und Schüler hinausreichen. Als solche kommen Vorhaben in Betracht, die der politischen, staatsbürgerlichen und kulturellen Bildung der Schülerinnen und Schüler im Sinn demokratischer Grundsätze dienen, ihr soziales Verhalten entwickeln und festigen und ihren Neigungen entsprechende Betätigungsmöglichkeiten in der Freizeit bieten.
(4) Veranstaltungen der Schülermitverwaltung (Abs 3) unterliegen nicht der Aufsichtspflicht der Lehrperson oder der Schulleitung. Die Befugnis der Lehrperson oder der Schulleitung, an diesen Veranstaltungen teilzunehmen, wird davon nicht berührt.
(5) Die Schulleitung hat die Tätigkeit der Schülervertretung zu unterstützen und zu fördern.
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