(1) Lehrerkonferenzen sind zur Erfüllung der ihnen durch die Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben und zur Beratung gemeinsamer Fragen insbesondere der Planungs-, Unterrichts-, Erziehungs- und Bildungsarbeit, der Evaluation oder der beruflichen Fortbildung der Lehrpersonen durchzuführen. In den Lehrerkonferenzen sind jedenfalls jene Angelegenheiten zu beraten, deren Behandlung von einem Drittel der für die Teilnahme an den Lehrerkonferenzen jeweils in Betracht kommenden Lehrpersonen verlangt wird.
(2) Je nach Aufgabe der Lehrerkonferenz setzt sich diese aus den Lehrpersonen der Schule (Schulkonferenz), einer Abteilung (Abteilungskonferenz), einer Klasse (Klassenkonferenz), eines Unterrichtsgegenstandes oder in anderer Weise zusammen. Über Beschluss der Lehrerkonferenz können auch andere Personen den Beratungen beigezogen werden. Der in Angelegenheiten nach § 76 Abs 9 zur Antragstellung berufenen Schul- oder Abteilungskonferenz gehören auch alle mit der Erziehung der vom Ausschluss bedrohten Schülerinnen oder Schüler betrauten Erzieherinnen und Erzieher des Schülerheimes als Mitglieder an.
(3) Die Schulleitung oder eine von ihr beauftragte Lehrperson führt den Vorsitz in den Lehrerkonferenzen. Der oder dem Vorsitzenden obliegt die Einberufung der Lehrerkonferenz. Eine Lehrerkonferenz ist jedenfalls einzuberufen, wenn dies ein Drittel der für die Teilnahme jeweils in Betracht kommenden Lehrpersonen verlangt.
(4) Für einen Beschluss einer Lehrerkonferenz sind die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der bzw dem Vorsitzenden und jedem Mitglied kommt eine Stimme zu. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw des Vorsitzenden. Stimmübertragungen sind ungültig. Stimmenthaltungen sind außer bei Vorliegen von im § 7 AVG genannten Befangenheitsgründen unzulässig. Über den Verlauf einer Lehrerkonferenz ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.
(5) In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit von Lehrerkonferenzen fallen und bei denen den Schülerinnen und Schülern sowie den Erziehungsberechtigten ein Mitentscheidungsrecht (§ 85) zusteht, ist dieses Recht von der Vertretung der Schülerinnen und Schüler bzw der Erziehungsberechtigten im Schulgemeinschaftsausschuss (§ 90) durch Teilnahme an den Beratungen und Abstimmungen in den Lehrerkonferenzen auszuüben. Über Antrag der Schulsprecherin oder des Schulsprechers kann an den Beratungen in den Angelegenheiten der Schülermitverwaltung nach § 85 Abs 2 auch die Klassensprecherin oder der Klassensprecher der Klasse der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers teilnehmen. Die Einladung der Vertretung der Schülerinnen und Schüler sowie der Erziehungsberechtigten zu einer Lehrerkonferenz hat rechtzeitig vor dem anberaumten Termin und nachweislich zu erfolgen.
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