(1) Lehrpersonen in der Funktion der Abteilungsvorstehung (§ 11 Abs 3) haben die Schulleitung zu vertreten, im Qualitätsmanagement zu unterstützen und nach Maßgabe der Größe und des Organisationsplanes der Schule in Unterordnung unter die Schulleitung Leitungs- und Koordinationsaufgaben in ihrer jeweiligen Abteilung wahrzunehmen.
(2) Die Abteilungsvorstehung ist abweichend zu § 82 Abs 1 erster Satz die Vorgesetzte der Lehrpersonen der jeweiligen Abteilung.
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