LandesrechtSalzburgLandesesetzeSalzburger Landwirtschaftliches Schulgesetz 2018§ 82

§ 82Schulleitung

In Kraft seit 01. April 2019
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(1) Die Schulleitung (§ 11 Abs 3) ist unmittelbare Vorgesetzte aller an der Schule tätigen Lehrpersonen und sonstigen Bediensteten. Ihr obliegt die Leitung und wirtschaftliche Führung der Schule, des zugehörigen Schülerheimes und des Lehrbetriebes sowie die Pflege der Verbindung zwischen der Schule, den Schülerinnen und Schülern sowie den Erziehungsberechtigten, bei Berufsschulen auch den Lehrberechtigten.

(2) Die Schulleitung hat die Lehrpersonen in ihrer Unterrichts- und Erziehungsarbeit (§ 51) zu beraten und sich vom Stand des Unterrichtes und von den Leistungen der Schülerinnen und Schüler regelmäßig zu überzeugen.

(3) Die Schulleitung hat außer der Besorgung der ihr obliegenden unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Aufgaben für die Einhaltung aller Rechtsvorschriften und schulbehördlichen Weisungen sowie für die Führung der Amtsschriften der Schule und die Ordnung in der Schule zu sorgen. Für die Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schüler im Sinn des § 78 Abs 3 hat sie eine Diensteinteilung zu treffen. Sie hat im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit dafür Sorge zu tragen, dass wahrgenommene Mängel der Schulgebäude, Schulräume und der anderen Schulliegenschaften und ihrer Einrichtungen behoben werden; soweit ihr dies nicht möglich ist, hat sie diese Mängel an die Schulerhalterin oder den Schulerhalter zu melden. Die Schulleitung hat der Land- und Forstwirtschaftsinspektion jene Betriebe bekanntzugeben, an denen die Schülerinnen und Schüler das Pflichtpraktikum absolvieren, und sie über gemäß § 78 Abs 5 gemeldete Sicherheitsmängel an diesen Betrieben zu verständigen.

(4) Pflichten, die der Schulleitung auf Grund von anderen, insbesondere von dienstrechtlichen Vorschriften, obliegen, bleiben unberührt.

(5) Die Vertretung der Schulleitung wird von der Abteilungsvorstehung (§ 83) wahrgenommen. In Schulen, wo keine Abteilungsvorstehung bestellt ist, kann die Schulbehörde eine Vertretung aus dem Kreis der Lehrpersonen festlegen.

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