(1) Die Schulleitung hat für jede Klasse eine Klassenvorstehung aus dem Kreis der Lehrpersonen zu bestellen.
(2) Der Klassenvorstehung obliegt für ihre Klasse in Zusammenarbeit mit den anderen Lehrpersonen die Koordination der Erziehungsarbeit, die Abstimmung der Unterrichtsarbeit auf die Leistungssituation der Klasse und die Belastbarkeit der Schülerinnen und Schüler, die Beratung der Schülerinnen und Schüler in unterrichtlicher und erzieherischer Hinsicht, die Pflege der Verbindung zwischen Schule und Erziehungsberechtigten, die Wahrnehmung der erforderlichen organisatorischen Aufgaben sowie die Führung der Amtsschriften.
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